Gesamtumsatz § 19 Abs. 3 UStG.

Durch eine mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossene Änderung des § 24 UStG darf die Pauschalierung ab dem 01.01.2022 lediglich angewendet werden, sofern der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000,- € nicht überschritten hat. Ab dem Programmstand 3.90.013 bietet das Programm eine Unterstützung bei der Ermittlung dieses Gesamtumsatzes. Somit ist es möglich, auch bei einem pauschalierenden Landwirt mit abweichendem Wirtschaftsjahr, diesen Gesamtumsatz komfortabel zu ermitteln.