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One-Stop-Shop

Mit Wirkung zum 01.07.2021 traten die neuen Regeln zum MwSt-Digitalpaket der Europäischen Union in Kraft. Im Mittelpunkt der Änderungen stehen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union an Privatpersonen. Waren die sogenannten „Innergemeinschaftliche Fernverkäufe“ im vor dem 01.07.2021 gültigen Verfahren, der Mini-One-Stop-Shop-Regelung, bislang nicht erfasst, sind diese im Nachfolgeverfahren, dem besonderen Besteuerungsverfahren nach §18j UStG (auch genannt One-Stop-Shop) aufgenommen worden. Dies bedeutet, dass der leistende Unternehmer die Besteuerungsverpflichtungen, die sich aus den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal - in Deutschland dem Bundeszentralamt für Steuern - abwickeln kann, ohne sich im jeweiligen Bestimmungsland registrieren zu müssen. Der One-Stop-Shop ermöglicht es Händlern sämtliche innergemeinschaftliche Fernverkäufe innerhalb der Europäischen Union zentral beim Bundeszentralamt für Steuern zu deklarieren und zu bezahlen.

Die One-Stop-Shop-Regelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe wird vom nlb Programm unterstützt. Wurden die entsprechenden Umsätze mit den hierfür vorgesehenen Steuerschlüssel für das EU-Ausland verbucht, können diese im neuen Menüpunkt Lfd. Auswertungen > Umsatzsteuer > One-Stop-Shop (OSS) quartalsweise ausgewertet werden. In diesem Menüpunkt ist auch die Ausgabe einer CSV-Datei für jedes Quartal möglich. Diese CSV-Datei kann direkt im Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern eingespielt werden und dient als Grundlage für die Abgabe der OSS-Meldung.