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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Für im Jahr 2020 und 2021 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens konnte die degressive Absetzung für Abnutzung mit dem Faktor 2,5 maximal 25 % bereits in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Regelung auch für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr 2022 verlängert.

Ebenfalls aufgrund des oben genannten Gesetzes wurden die Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag verlängert. Wenn deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfristen in 2022 auslaufen, wurden diese um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Die notwendigen Programmanpassungen für die genannten Gesetzesänderungen wurden mit der Version 3.90.033 vorgenommen.